Satzung
§ 1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen "Förderverein für die Stadt-bücherei
Wedel e.V.". Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Sein Sitz ist Wedel.
§ 2 Zweck und Ziele des Vereins
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke
im Sinne des Abschnitts Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung. Er ist
selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Ziele.
Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke
verwendet werden. Mitglieder des Vereins erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des
Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind,
oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt
werden.
Zweck des Vereins ist die Förderung der Volks- und Berufsbildung. Er soll die
stadteigene Bücherei fördern und unterstützen, damit den Einwohnern
der Stadt Wedel ein möglichst großes Potential von Medien jeglicher Art
zur Information, Bildung und Unterhaltung zur Verfügung steht.
Zwecke des Vereins sind ferner:
- den Bestand der Stadtbücherei als kommunalfinanzierte Einrichtung auch in
wirtschaftlich schwieriger Zeit zu sichern sowie für den Ausbau zu einem
medialen Zentrum für alle Einwohner einzutreten;
- mit Sach- oder Finanzmitteln die Stadtbücherei zu unterstützen;
insbesondere auch bei der Anschaffung Neuer Medien;
- für die Stadtbücherei und ihre Nutzung durch geeignete Maßnahmen
öffentlich zu werben.
Zur Erreichung dieser Ziele bemüht sich der Verein
- ein Forum für die Stadtbücherei zu sein;
- durch Veranstaltungen, wie Lesungen und Diskussionen und Vorführungen,das
öffentliche Interesse an der Stadtbücherei wachzuhalten und zu wecken;
- Kindern und Jugendlichen Spaß am Lesen sowie am Umgang mit anderen Medien
zu vermitteln.
Der Verein versteht sich als Ergänzung der von der Stadtbücherei
veranlassten Aktivitäten.
§ 3 Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann jeder werden, der das sechzehnte Lebensjahr vollendet hat
und sich mit dem Zweck und der Satzung einverstanden erklärt. Die Aufnahme
erfolgt durch den Vorstand aufgrund einer Beitrittserklärung. Mitglieder des
Vereins sind ordentliche Mitglieder und jugendliche Mitglieder. Mitglieder, die das
18. Lebensjahr vollendet haben, besitzen Stimm- und Wahlrecht.
Mitglieder können auch juristische Personen werden. Diese Mitglieder üben
ihr Stimmrecht durch ihren gesetzlichen Vertreter oder einen schriftlich
Bevollmächtigten aus. Sie haben jedoch kein passives Wahlrecht.
Die Mitgliedschaft endet durch
Der Austritt kann nur zum Ablauf des Kalenderjahres erfolgen. Er muss spätestens
bis zum 30. September dem Vorstand schriftlich angezeigt werden. Bei Jugendlichen
unter 18 Jahren bedürfen Eintritt und Austritt der Zustimmung des gesetzlichen
Vertreters. Vereinsjahr ist das Kalenderjahr.
Ein Mitglied kann durch Vorstandsbeschluss von der Mitgliederliste gestrichen werden,
wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung von
Mitgliedsbeiträgen im Rückstand ist. Die Streichung darf erst erfolgen,
wenn nach der Absendung der zweiten Mahnung die Streichung angekündigt wurde.
Ausgeschlossen wird, wer das Ansehen des Vereins schuldhaft in grober Weise verletzt.
Der Ausschluss kann vom Vorstand oder von jedem einzelnen Mitglied beantragt werden.
Betroffenen ist die Möglichkeit umfassender mündlicher oder schriftlicher
Stellungnahme einzuräumen.
§ 4 Beitrag
Der Jahresbeitrag wird für Mitglieder und für juristische Personen getrennt
erhoben. Die jeweilige Höhe des Jahresbeitrages wird durch Beschluss der
Mitgliederversammlung festgelegt. Er beträgt z.Zt. für Mitglieder 15 EUR,
für Familien 25 EUR und für Firmen 75 EUR jährlich.
§ 5 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
- der Vorstand
- die Mitgliederversammlung
§ 6 Der Vorstand
Zusammensetzung
Dem geschäftsführenden Vorstand , im Sinne des § 26 BGB, gehören
an:
- der Vorsitzende
- der stellvertretende Vorsitzende
- der Schriftführer
- der Kassenwart
- ein Beisitzer
Je zwei von ihnen können den Verein gemeinsam vertreten.
Die Amtszeit des Vorstands beträgt zwei Jahre, Wiederwahl ist möglich.
Aufgaben und Beschlussfassung
Der Vorstand ist für die Beschlussfassung über alle Angelegenheiten des
Vereins zuständig, soweit sie nicht der Mitgliederversammlung übertragen
werden. Er beruft mindestens einmal im Jahr eine Mitgliederversammlung ein und legt
Rechenschaft über seine Tätigkeit gegenüber der Mitgliederversammlung
ab.
§ 6a Rechnungsprüfer
Die Mitgliederversammlung wählt mindestens einen Rechnungsprüfer. Der
Rechnungsprüfer hat Ausgaben und Einnahmen des Vereins zu überprüfen.
Vor Entlastung und Neuwahl eines Vorstandes hat der Rechnungsprüfer die
Mitgliederversammlung schriftlich oder mündlich zu informieren.
Der Prüfauftrag bezieht sich auf die Rechnungslegung des Vereins.
Vorstandsentscheidungen über Ausgaben unterliegen dem Prüfauftrag nur
hinsichtlich der korrekten finanziellen Abwicklung.
Der Vorstand hat dem Rechnungsprüfer zu dessen Aufgabenerledigung die
notwendigen Angaben zu machen und Einblick in Buchführung und andere
Unterlagen des Vereins zu gewähren.
§ 7 Mitgliederversammlung
Aufgaben
Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
- Wahl des Vorstandes;
- Wahl von mindestens einem Rechnungsprüfer, der nicht Mitglied
des Vorstandes sein darf.
- Festlegung der Höhe des Mitgliedsbeitrages,
- Entgegennahme des Geschäftsberichts des Vorstands über das
abgeschlossene Rechnungsjahr,
- Entlastung des Vorstandes und der Rechnungsprüfer
- Abänderung der Satzung
- Ausschluss von Mitgliedern
- Auflösung des Vereins bei gleichzeitiger Wahl von zwei Liquidatoren.
Einberufung und Tagesordnung
Die Mitgliederversammlung ist unter Mitteilung der Tagesordnung mindestens zwei Wochen
vorher schriftlich einzuberufen; sie hat innerhalb von drei Monaten nach Ablauf des
Vereinsjahres stattzufinden.
Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der
abgegebenen Stimmen; Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen.
Eine Satzungsänderung kann nur mit ¾ der abgegebenen Stimmen erfolgen.
Anträge auf Satzungsänderung sind einen Monat vor der
Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich einzureichen.
Über den Ausschluss wegen Vereinsschädigung bestimmt die
Mitgliederversammlung mit ¾ Mehrheit nach vorangegangener Diskussion.
Bei Eilbedürftigkeit lädt der Vorsitzende zu einer außerordentlichen
Mitgliederversammlung ein. Über die Eilbedürftigkeit bestimmt der
Vorstand mit Mehrheit.
Die Auflösung des Vereins kann nur mit einer Mehrheit von ¾ der
abgegebenen Stimmen beschlossen werden, wobei in diesem Falle mindestens ein Viertel
der Mitglieder an der Abstimmung teilnehmen müssen. Der Antrag auf
Auflösung des Vereins muss einen Monat vor der Mitgliederversammlung
beim Vorstand schriftlich eingereicht werden.
§ 8 Protokollierung
Die Beschlüsse des Vorstandes und der Mitgliederversammlung sind zu
protokollieren; die Protokolle sind vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu
unterzeichnen.
§ 9 Auflösung und Liquidation
Im Falle das Auflösungsbeschlusses verliert der Vorstand automatisch seine
Ämter, gleichzeitig muss die Mitgliederversammlung zwei Liquidatoren
bestellen. Diese haben die laufenden Geschäfte abzuwickeln.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegüstigter Zwecke
fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Wedel, die es
ausschließlich und unmittelbar für die Stadtbücherei
für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
§ 10 Inkrafttreten der Satzung
Die Satzung tritt am Tage ihrer Beschlussfassung, dem 24.02.2011, in Kraft.
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