Satzung

Benutzungs- und Gebührensatzung der Stadt Wedel
für die Stadtbücherei

Mit den Änderungen durch die Satzung vom 22.12.1993, der 1. Nachtragssatzung vom 24.04.1997 und der 2. Nachtragssatzung vom 06.09.1999

§ 1     Benutzungsrecht

  1. Die Stadtbücherei Wedel ist eine unselbständige öffentliche Einrichtung der Stadt Wedel.
  2. Im Rahmen dieser Satzung ist jede Person berechtigt,
    • die das 5. Lebensjahr vollendet hat, Bücher und andere Medien zu entleihen und die Einrichtungen der Stadtbücherei zu benutzen,
    • die das 15. Lebensjahr vollendet hat, den Internet-Arbeitsplatz zu nutzen.
  3. Für die Benutzung einzelner Einrichtungen kann die Stadtbücherei besondere Bestimmungen treffen.

§ 2     Anmeldung

  1. Benutzerinnen und Benutzer melden sich persönlich unter Vorlage eines Personalausweises oder eines Reisepasses mit Meldebescheinigung oder eines anderen gültigen Personalpapieres, aus dem ihre Identität und ihre Wohnung eindeutig hervorgehen, in der Stadtbücherei an. Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren haben die schriftliche Einwilligung ihrer gesetzlichen Vertreter beizubringen.
  2. Nach der Anmeldung erhält die Benutzerin bzw. der Benutzer einen Leseausweis, der nicht übertragbar ist und Eigentum der Stadt Wedel bleibt.
  3. Der Verlust des Leseausweises ist der Stadtbücherei unverzüglich anzuzeigen. Jeder Wohnungswechsel und jede Namensänderung ist der Stadtbücherei unverzüglich mitzuteilen; die Stadtbücherei kann den Nachweis des Wohnungswechsels bzw. der Namensänderung verlangen. Leseausweise mit unzutreffend gewordenen Eintragungen dürfen nicht weiter benutzt werden.
  4. Ist ein Leseausweis in Verlust geraten, unbrauchbar oder inhaltlich unzutreffend geworden, so erhält die Benutzerin oder der Benutzer auf Antrag einen neuen Leseausweis.
  5. Der Leseausweis ist zurückzugeben, wenn die Stadtbücherei es verlangt oder die Voraussetzungen für die Benutzung nicht mehr gegeben sind.

§ 3     Entleihung, Verlängerung, Vormerkung

  1. Gegen Vorlage des Leseausweises werden Bücher und andere Medien für die Dauer von 4 Wochen ausgeliehen; für die Zeitschriften, Tonträger und Videos beträgt die Leihfrist 2 Wochen. In begründeten Ausnahmefällen kann die Leihfrist verkürzt oder vorab verlängert werden.
  2. Die Leihfrist kann zweimal vor Ablauf auf Antrag jeweils bis zu 4 Wochen verlängert werden, wenn keine anderweitige Vorbestellung vorliegt. Auf Verlangen der Stadtbücherei sind dabei die entliehenen Bücher und anderen Medien vorzulegen.
  3. Ausgeliehene Bücher und andere Medien können vorbestellt werden.
  4. Die Stadtbücherei ist berechtigt, entliehene Bücher und andere Medien jederzeit zurückzufordern.

§ 4     Auswärtiger Leihverkehr

Bücher und andere Medien, die nicht im Bestand der Stadtbücherei vorhanden sind, können durch den auswärtigen Leihverkehr nach den hierfür geltenden Grundsätzen beschafft werden.

§ 5     Behandlung der Bücher und anderen Medien; Haftung

  1. Die Benutzerinnen und Benutzer haben die Bücher und anderen Medien sowie alle Einrichtungen der Stadtbücherei sorgfältig zu behandeln und vor Veränderung, Beschmutzung und Beschädigung zu bewahren. Im Rahmen der Nutzung des Internet-Arbeitsplatzes ist der Abruf von jugendgefährdenden oder rechtswidrigen Diensten sowie die bewusste Manipultion von Hard- oder Software untersagt. Bestellungen und Buchungen dürfen über den Arbeitsplatz nicht abgewickelt werden.
  2. Der Verlust entliehener Bücher und anderer Medien ist der Stadtbücherei unverzüglich anzuzeigen. Es ist nicht erlaubt, Bücher und andere Medien Dritten zu überlassen.
  3. Für Beschädigung, Verschmutzung und Verlust haftet die Benutzerin oder der Benutzer.
  4. Für Schäden, die durch Missbrauch des Leseausweises entstehen, haftet die eingetragene Benutzerin oder der eingetragene Benutzer.
  5. In Verlust geratene und unbrauchbar gewordene Bücher und andere Medien werden bei der Schadensberechnung zum vollen Wiederbeschaffungswert ohne Abzug neu für alt angesetzt.
  6. Die sich aus § 832 BGB ergebende zivilrechtliche Haftung der Aufsichtspflichtigen für minderjährige Benutzerinnen und Benutzer bleibt unberührt.
  7. Mehrere Personen haften als Gesamtschuldner.
  8. Benutzerinnen und Benutzer, in deren Wohnung eine meldepflichtige übertragbare Krankheit auftritt, dürfen die Stadtbücherei während der Zeit der Ansteckungsgefahr nicht benutzen. Die bereits entliehenen Bücher und anderen Medien dürfen erst nach fachgerechter Desinfektion, für die die Benutzerin oder der Benutzer verantwortlich und kostenpflichtig ist, zurückgebracht werden.

 

§ 6     Haftungsausschluss der Stadtbücherei

Die Stadtbücherei ist nicht verantwortlich für Inhalte, die Verfügbarkeit und die Qualität von Angeboten Dritter, die über die bereitgestellte Leitung abgerufen werden. Sie haftet nicht für Schäden, die an Dateien, Datenträgern und Hardware / Geräten von Benutzerinnen und Benutzern durch abgerufene bzw. entliehene Software oder andere Medien entstehen.

§ 7     Gebühren

1.

Für die Benutzung der Stadtbücherei werden folgende Gebühren erhoben:

Kinder u. Jugendliche unter 18 Jahren

Erwachsene

a) des 1. Leseausweises

  1.00 DM

  2.00 DM

b) des 2. Leseausweises

  3.00 DM

  5.00 DM

c) jedes weiteren
        Leseausweises


  5.00 DM


10.00 DM

d) einer Videoberechtigung

10.00 DM

20.00 DM

Die Gebühren nach b) und c) werden nicht erhoben, wenn die Neuausstellung auf einem Wohnungswechsel oder einer Namensänderung beruht.

Die Videoberechtigung gilt jeweils nur bis zum Ablauf eines Jahres.

2.

Bestellung im auswärtigen Leihverkehr je Medieneinheit

3.

Medienrückgabe nach Ablauf der Leihfrist je Medieneinheit und Tag

  2.00 DM

  2.00 DM

4.

Schriftliche Mahnung zur Medienrückgabe nach Ablauf der Leihfrist

  0.20 DM

  0.50 DM

a) 1. Mahnung

  0.00 DM

  0.00 DM

b) 2. Mahnung

  5.00 DM

  5.00 DM

c) jede weiter Mahnung

10.00 DM

10.00 DM

5.

Benutzung des Internet-Arbeitsplatzes pro Stunde

  5.00 DM

10.00 DM

Portokosten für Benachrichtigungen der Benutzerin oder des Benutzers vom Eingang vorbestellter bzw. im auswärtigen Leihverkehr bestellter Medien sind zu erstatten.

  1. Für Schülerinnen und Schüler, die Vollzeitschulen besuchen, Auszubildende, Studentinnen und Studenten, Wehr- und Zivildienstleistende nach dem WpflG/ZDG, Empfänger von Arbeitslosengeld nach dem AFG sowie deren Ehegatten und Kinder ohne eigenes Einkommen ermäßigen sich die Gebühren auf die Sätze für Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren.
  2. Für Empfänger von Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem BSHG und Empfänger von Arbeitslosenhilfe nach dem AFG sowie deren Ehegatten und Kinder ohne eigenes Einkommen ermäßigen sich die Gebühren ebenfalls auf die Sätze für Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren, in den Fällen von Abs. 1 Nr. 1a) und Nr. 2 wird auf Antrag Gebührenfreiheit gewährt.
  3. Die Gebührenschuldnerin bzw. der Gebührenschuldner muß die Voraussetzungen einer Gebührenermäßigung oder einer Gebührenbefreiung nachweisen. Dieser Nachweis kann bei Empfängern von Arbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe und Hilfe zum Lebensunterhalt sowie deren Ehegatten und Kindern nur durch einen Ausweis des Sozialamtes der Stadt Wedel geführt werden.
  4. Gebührenschuldnerin bzw. Gebührenschuldner ist die Benutzerin oder der Benutzer.
  5. Die Gebührenschuld entsteht:
                   
  1. für die Ausstellung des Leseausweises mit der Anmeldung bzw. Antragstellung
  2. für die Bestellung im auswärtigen Leihverkehr mit der Bestellung
  3. für die Medienrückgabe nach Ablauf der Leihfrist mit der Rückgabe
  4. für die schriftliche Mahnung mit deren Abgang
  5. für die Videoberechtigung mit Antragstellung
Die Gebührenschuld wird zugleich mit ihrer Entstehung fällig

§ 8     Öffnungszeiten

Die Öffnungszeiten der Stadtbücherei werden ortsüblich bekanntgemacht.

§ 9     Ausschluss von der Benutzung, Hausrecht

  1. Personen, die gegen die Bestimmungen dieser Satzung verstoßen, können zeitweise oder ständig von der Benutzung der Stadtbücherei ausgeschlossen werden.
  2. Die Leiterin der Stadtbücherei hat das Hausrecht in der Stadtbücherei.

§ 10     Verarbeitung personenbezogener Daten

Die Stadt Wedel ist berechtigt, die nach dieser Satzung für die Abwicklung des Leihverkehrs erforderlichen personenbezogenen Daten zu verarbeiten. Zur Abwicklung des Leihverkehrs gehören die Durchführung von Ausleihkontrollen, die Festsetzung und Erhebung der Gebühren, die Fertigung statistischer Nachweise und Berichte sowie Maßnahmen zur Erhaltung des Büchereibestandes.

§ 11     Inkrafttreten, Übergangsregelung

Diese Satzung tritt am 1. Januar 1994 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung der Stadt Wedel (Holstein) über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Stadtbücherei vom 29. März 1983 außer Kraft.

Wedel, den 01.12.1993 gez.
Dr. Brockmann
Stadt Wedel
Der Bürgermeister




Benutzungs- und Gebührensatzung der
Stadt Wedel für die Stadtbücherei

mit den Änderungen durch die Satzung vom 22.12.1993,
der I. Nachtragssatzung vom 24.04.1997,
der II. Nachtragssatzung vom 06.09.1999 und
der III. Nachtragssatzung vom 9.5.2001
(Auszug)

§ 7     Gebühren

(1) Portokosten für Benachrichtigungen vorbestellter oder im auswärtigen Leihverkehr bestellter Medien, telefonischer Verlängerungen und Mahnschreiben sind zu erstatten. Außerdem wird zu Beginn eines jeden Jahres der Nutzung eine Grundgebühr sowie eine Videoberechtigungsgebühr und ab der 2. schriftlichen Mahnung eine Mahngebühr erhoben. Folgende Gebühren werden erhoben:

Kinder u. Jugendliche 
unter 18 Jahren,    
Gebührenermäßigte  



Erwachsene

1.

Grundgebühr

  0.00 EUR

  10.00 EUR

2.

Ausstellung

 

 

a) des 1. Leseausweises

  1.00 EUR

    2.00 EUR

b) weitere Leseausweise

  2.00 EUR

    4.00 EUR

c) einer Videoberechtigung

  5.00 EUR

  10.00 EUR

d) einer Surfcard

  3,00 EUR

    6,00 EUR

3.

Bestellung im auswärtigen Leihverkehr


  0.00 EUR


  10.00 EUR

4.

Rüchgabe nach Ablauf der Leihfrist

 

 

 

Je Medium und Tag

  0,10 EUR

    0,25 EUR

5.

Schriftliche Mahnung

 

   

 

a) 1. Mahnung

  0,00 EUR

    0,00 EUR

 

b) jede weitere Mahnung

  3,00 EUR

    3,00 EUR

6.

Internet

 

 

 

Nutzung des Internetplatzes
pro Stunde


  2,00 EUR


    4,00 EUR

7.

PC-Arbeitsplatz

 

 

 

Nutzung
pro angefangene Stunde


  1,00 EUR


    3,00 EUR

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