Satzung
Benutzungs- und
Gebührensatzung der Stadt Wedel
für die Stadtbücherei
Mit den Änderungen
durch die Satzung vom 22.12.1993, der 1. Nachtragssatzung vom
24.04.1997 und der 2. Nachtragssatzung vom 06.09.1999
§ 1 Benutzungsrecht
- Die Stadtbücherei Wedel ist eine unselbständige
öffentliche Einrichtung der Stadt Wedel.
-
Im Rahmen dieser Satzung ist jede Person berechtigt,
- die das 5. Lebensjahr vollendet hat, Bücher und andere
Medien zu entleihen und die Einrichtungen der Stadtbücherei
zu benutzen,
- die das 15. Lebensjahr vollendet hat, den Internet-Arbeitsplatz
zu nutzen.
- Für die Benutzung einzelner Einrichtungen kann die
Stadtbücherei besondere Bestimmungen treffen.
§ 2 Anmeldung
- Benutzerinnen und Benutzer melden sich persönlich unter
Vorlage eines Personalausweises oder eines Reisepasses mit
Meldebescheinigung oder eines anderen gültigen Personalpapieres,
aus dem ihre Identität und ihre Wohnung eindeutig hervorgehen,
in der Stadtbücherei an. Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren
haben die schriftliche Einwilligung ihrer gesetzlichen Vertreter
beizubringen.
- Nach der Anmeldung erhält die Benutzerin bzw. der Benutzer
einen Leseausweis, der nicht übertragbar ist und Eigentum der
Stadt Wedel bleibt.
- Der Verlust des Leseausweises ist der Stadtbücherei
unverzüglich anzuzeigen. Jeder Wohnungswechsel und jede
Namensänderung ist der Stadtbücherei unverzüglich
mitzuteilen; die Stadtbücherei kann den Nachweis des
Wohnungswechsels bzw. der Namensänderung verlangen. Leseausweise
mit unzutreffend gewordenen Eintragungen dürfen nicht weiter
benutzt werden.
- Ist ein Leseausweis in Verlust geraten, unbrauchbar oder
inhaltlich unzutreffend geworden, so erhält die Benutzerin
oder der Benutzer auf Antrag einen neuen Leseausweis.
- Der Leseausweis ist zurückzugeben, wenn die
Stadtbücherei es verlangt oder die Voraussetzungen
für die Benutzung nicht mehr gegeben sind.
§ 3 Entleihung, Verlängerung, Vormerkung
- Gegen Vorlage des Leseausweises werden Bücher und andere
Medien für die Dauer von 4 Wochen ausgeliehen; für die
Zeitschriften, Tonträger und Videos beträgt die Leihfrist
2 Wochen. In begründeten Ausnahmefällen kann die Leihfrist
verkürzt oder vorab verlängert werden.
- Die Leihfrist kann zweimal vor Ablauf auf Antrag jeweils bis zu
4 Wochen verlängert werden, wenn keine anderweitige Vorbestellung
vorliegt. Auf Verlangen der Stadtbücherei sind dabei die
entliehenen Bücher und anderen Medien vorzulegen.
- Ausgeliehene Bücher und andere Medien können vorbestellt
werden.
- Die Stadtbücherei ist berechtigt, entliehene Bücher und
andere Medien jederzeit zurückzufordern.
§ 4 Auswärtiger Leihverkehr
Bücher und andere Medien, die nicht im Bestand der
Stadtbücherei vorhanden sind, können durch den
auswärtigen Leihverkehr nach den hierfür geltenden
Grundsätzen beschafft werden.
§ 5 Behandlung der Bücher und anderen
Medien; Haftung
- Die Benutzerinnen und Benutzer haben die Bücher und
anderen Medien sowie alle Einrichtungen der Stadtbücherei
sorgfältig zu behandeln und vor Veränderung, Beschmutzung
und Beschädigung zu bewahren. Im Rahmen der Nutzung des
Internet-Arbeitsplatzes ist der Abruf von jugendgefährdenden
oder rechtswidrigen Diensten sowie die bewusste Manipultion von
Hard- oder Software untersagt. Bestellungen und Buchungen
dürfen über den Arbeitsplatz nicht abgewickelt werden.
- Der Verlust entliehener Bücher und anderer Medien ist der
Stadtbücherei unverzüglich anzuzeigen. Es ist nicht erlaubt,
Bücher und andere Medien Dritten zu überlassen.
- Für Beschädigung, Verschmutzung und Verlust haftet die
Benutzerin oder der Benutzer.
- Für Schäden, die durch Missbrauch des Leseausweises
entstehen, haftet die eingetragene Benutzerin oder der eingetragene
Benutzer.
- In Verlust geratene und unbrauchbar gewordene Bücher und
andere Medien werden bei der Schadensberechnung zum vollen
Wiederbeschaffungswert ohne Abzug neu für alt angesetzt.
- Die sich aus § 832 BGB ergebende zivilrechtliche Haftung der
Aufsichtspflichtigen für minderjährige Benutzerinnen und
Benutzer bleibt unberührt.
- Mehrere Personen haften als Gesamtschuldner.
- Benutzerinnen und Benutzer, in deren Wohnung eine meldepflichtige
übertragbare Krankheit auftritt, dürfen die
Stadtbücherei während der Zeit der Ansteckungsgefahr
nicht benutzen. Die bereits entliehenen Bücher und anderen
Medien dürfen erst nach fachgerechter Desinfektion, für
die die Benutzerin oder der Benutzer verantwortlich und
kostenpflichtig ist, zurückgebracht werden.
§ 6 Haftungsausschluss der Stadtbücherei
Die Stadtbücherei ist nicht verantwortlich für
Inhalte, die Verfügbarkeit und die Qualität von Angeboten
Dritter, die über die bereitgestellte Leitung abgerufen werden.
Sie haftet nicht für Schäden, die an Dateien,
Datenträgern und Hardware / Geräten von Benutzerinnen und
Benutzern durch abgerufene bzw. entliehene Software oder andere Medien
entstehen.
§ 7 Gebühren
1. |
Für die Benutzung der
Stadtbücherei werden folgende Gebühren erhoben: |
|
|
Kinder u. Jugendliche unter 18 Jahren |
Erwachsene |
|
a) des 1. Leseausweises |
1.00 DM |
2.00 DM |
|
b) des 2. Leseausweises |
3.00 DM |
5.00 DM |
|
c) jedes weiteren Leseausweises |
5.00 DM
|
10.00 DM
|
|
d) einer Videoberechtigung |
10.00 DM |
20.00 DM |
|
Die Gebühren nach b) und c) werden nicht erhoben, wenn die
Neuausstellung auf einem Wohnungswechsel oder einer
Namensänderung beruht.
Die Videoberechtigung gilt jeweils nur bis zum Ablauf eines
Jahres. |
2. |
Bestellung im auswärtigen Leihverkehr je Medieneinheit |
3. |
Medienrückgabe nach Ablauf der Leihfrist je Medieneinheit
und Tag |
|
|
2.00 DM |
2.00 DM |
4. |
Schriftliche Mahnung zur Medienrückgabe nach Ablauf
der Leihfrist |
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|
0.20 DM |
0.50 DM |
|
a) 1. Mahnung |
0.00 DM |
0.00 DM |
|
b) 2. Mahnung |
5.00 DM |
5.00 DM |
|
c) jede weiter Mahnung |
10.00 DM |
10.00 DM |
5. |
Benutzung des Internet-Arbeitsplatzes pro Stunde |
|
|
5.00 DM |
10.00 DM |
|
Portokosten für Benachrichtigungen der Benutzerin oder
des Benutzers vom Eingang vorbestellter bzw. im auswärtigen
Leihverkehr bestellter Medien sind zu erstatten.
- Für Schülerinnen und Schüler, die Vollzeitschulen
besuchen, Auszubildende, Studentinnen und Studenten, Wehr- und
Zivildienstleistende nach dem WpflG/ZDG, Empfänger von
Arbeitslosengeld nach dem AFG sowie deren Ehegatten und Kinder
ohne eigenes Einkommen ermäßigen sich die Gebühren
auf die Sätze für Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren.
- Für Empfänger von Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem
BSHG und Empfänger von Arbeitslosenhilfe nach dem AFG sowie
deren Ehegatten und Kinder ohne eigenes Einkommen ermäßigen sich die Gebühren ebenfalls auf die Sätze für Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren, in den Fällen von Abs. 1 Nr. 1a) und Nr. 2 wird auf Antrag Gebührenfreiheit gewährt.
- Die Gebührenschuldnerin bzw. der Gebührenschuldner
muß die Voraussetzungen einer Gebührenermäßigung oder einer Gebührenbefreiung nachweisen. Dieser Nachweis kann bei Empfängern von Arbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe und Hilfe zum Lebensunterhalt sowie deren Ehegatten und Kindern nur durch einen Ausweis des Sozialamtes der Stadt Wedel geführt werden.
- Gebührenschuldnerin bzw. Gebührenschuldner ist die
Benutzerin oder der Benutzer.
- Die Gebührenschuld entsteht:
|
|
|
|
- für die Ausstellung des Leseausweises mit der Anmeldung
bzw. Antragstellung
- für die Bestellung im auswärtigen Leihverkehr mit der
Bestellung
- für die Medienrückgabe nach Ablauf der Leihfrist mit
der Rückgabe
- für die schriftliche Mahnung mit deren Abgang
- für die Videoberechtigung mit Antragstellung
Die Gebührenschuld wird zugleich mit ihrer Entstehung
fällig |
§ 8 Öffnungszeiten
Die Öffnungszeiten der Stadtbücherei werden ortsüblich bekanntgemacht.
§ 9 Ausschluss von der Benutzung, Hausrecht
- Personen, die gegen die Bestimmungen dieser Satzung verstoßen, können zeitweise oder ständig von der Benutzung der Stadtbücherei ausgeschlossen werden.
- Die Leiterin der Stadtbücherei hat das Hausrecht in der Stadtbücherei.
§ 10 Verarbeitung personenbezogener Daten
Die Stadt Wedel ist berechtigt, die nach dieser Satzung für die Abwicklung des Leihverkehrs erforderlichen personenbezogenen Daten zu verarbeiten. Zur Abwicklung des Leihverkehrs gehören die Durchführung von Ausleihkontrollen, die Festsetzung und Erhebung der Gebühren, die Fertigung statistischer Nachweise und Berichte sowie Maßnahmen zur Erhaltung des Büchereibestandes.
§ 11 Inkrafttreten, Übergangsregelung
Diese Satzung tritt am 1. Januar 1994 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung der Stadt Wedel (Holstein) über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Stadtbücherei vom 29. März 1983 außer Kraft.
Wedel, den 01.12.1993
gez.
Dr. Brockmann
Stadt Wedel
Der Bürgermeister
Benutzungs- und Gebührensatzung der
Stadt Wedel für die Stadtbücherei
mit den Änderungen durch die Satzung vom 22.12.1993,
der I. Nachtragssatzung vom 24.04.1997,
der II. Nachtragssatzung vom 06.09.1999 und
der III. Nachtragssatzung vom 9.5.2001
(Auszug)
§ 7 Gebühren
(1) Portokosten
für Benachrichtigungen vorbestellter oder im auswärtigen Leihverkehr bestellter
Medien, telefonischer Verlängerungen und Mahnschreiben sind zu erstatten.
Außerdem wird zu Beginn eines jeden Jahres der Nutzung eine Grundgebühr sowie
eine Videoberechtigungsgebühr und ab der 2. schriftlichen Mahnung eine
Mahngebühr erhoben. Folgende Gebühren werden erhoben: |
|
Kinder u. Jugendliche unter 18 Jahren,
Gebührenermäßigte |
Erwachsene
|
1. |
Grundgebühr |
0.00 EUR |
10.00 EUR |
2. |
Ausstellung |
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|
a) des 1. Leseausweises |
1.00 EUR |
2.00 EUR |
|
b) weitere Leseausweise |
2.00 EUR |
4.00 EUR |
|
c) einer Videoberechtigung |
5.00 EUR |
10.00 EUR |
|
d) einer Surfcard |
3,00 EUR |
6,00 EUR |
3. |
Bestellung im auswärtigen Leihverkehr |
0.00 EUR
|
10.00 EUR
|
4. |
Rüchgabe nach Ablauf der Leihfrist |
|
|
|
Je Medium und Tag |
0,10 EUR |
0,25 EUR |
5. |
Schriftliche Mahnung |
|
|
|
a) 1. Mahnung |
0,00 EUR |
0,00 EUR |
|
b) jede weitere Mahnung |
3,00 EUR |
3,00 EUR |
6. |
Internet |
|
|
|
Nutzung des Internetplatzes pro Stunde |
2,00 EUR
|
4,00 EUR
|
7. |
PC-Arbeitsplatz |
|
|
|
Nutzung pro angefangene Stunde |
1,00 EUR
|
3,00 EUR
|
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