Stand: 01.01.2005

Satzung

Benutzungs- und Gebührensatzung der Stadt Wedel für die Stadtbücherei
mit den Änderungen durch die Satzung vom 22.12.1993, der I., II., III. IV. und V. Nachtragssatzung



 

§ 1     Benutzungsrecht

  1. Die Stadtbücherei Wedel ist eine unselbständige öffentliche Einrichtung der Stadt Wedel.

  2. Im Rahmen dieser Satzung ist jede Person berechtigt,
    • die das 5. Lebensjahr vollendet hat, Bücher und andere Medien zu entleihen und die Einrichtungen der Stadtbücherei zu benutzen,
    • die das 15. Lebensjahr vollendet hat, die Internetarbeitsplätze zu nutzen.

  3. Für die Benutzung einzelner Einrichtungen kann die Stadtbücherei besondere Bestimmungen treffen.
 

§ 2     Anmeldung

  1. Benutzerinnen und Benutzer melden sich persönlich unter Vorlage eines Personalausweises oder eines Reisepasses mit Meldebescheinigung oder eines anderen gültigen Personalpapieres, aus dem ihre Identität und ihre Wohnung eindeutig hervorgehen, in der Stadtbücherei an. Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren haben die schriftliche Einwilligung ihrer gesetzlichen Vertreter beizubringen.

  2. Nach der Anmeldung erhält die Benutzerin bzw. der Benutzer einen Büchereiausweis, der nicht übertragbar ist und Eigentum der Stadt Wedel bleibt.
    Der Büchereiausweis berechtigt zur Nutzung der Einrichtung und gilt für ein Jahr. Auf Antrag kann der Ausweis auch für ein Virteljahr ausgestellt werden.
    Der Ausweis hat die Leistungskategorien I bis III:
      I    Grundgebühr
      II   Grundgebühr und Videoberechtigung
      III  Familienkarte für Grundgebühr und Videoberechtigung

  3. Der Verlust des Büchereiausweises ist der Stadtbücherei unverzüglich anzuzeigen. Jeder Wohnungswechsel und jede Namensänderung ist der Stadtbücherei unverzüglich mitzuteilen; die Stadtbücherei kann den Nachweis des Wohnungswechsels bzw. der Namensänderung verlangen. Büchereiausweise mit unzutreffend gewordenen Eintragungen dürfen nicht weiter benutzt werden.

  4. Ist ein Büchereiausweis in Verlust geraten, unbrauchbar oder inhaltlich unzutreffend geworden, so erhält die Benutzerin oder der Benutzer auf Antrag einen neuen Büchereiausweis.

  5. Der Büchereiausweis ist zurückzugeben, wenn die Stadtbücherei es verlangt oder die Voraussetzungen für die Benutzung nicht mehr gegeben sind.

 

§ 3     Entleihung, Verlängerung, Vormerkung

  1. Gegen Vorlage des Büchereiausweises werden Bücher und andere Medien für die Dauer von 4 Wochen ausgeliehen; für die Zeitschriften, Tonträger und Videos/DVDs beträgt die Leihfrist 2 Wochen. In begründeten Ausnahmefällen kann die Leihfrist verkürzt oder vorab verlängert werden.

  2. Die Leihfrist kann zweimal vor Ablauf auf Antrag verlängert werden, wenn keine anderweitige Vorbestellung vorliegt. Auf Verlangen der Stadtbücherei sind dabei die entliehenen Bücher und anderen Medien vorzulegen.
  3. Ausgeliehene Bücher und andere Medien können vorbestellt werden.

  4. Die Stadtbücherei ist berechtigt, entliehene Bücher und andere Medien jederzeit zurückzufordern.

 

§ 4     Auswärtiger Leihverkehr

Bücher und andere Medien, die nicht im Bestand der Stadtbücherei vorhanden sind, können durch den auswärtigen Leihverkehr nach den hierfür geltenden Grundsätzen beschafft werden.

 

§ 5     Behandlung der Bücher und anderen Medien; Haftung

  1. Die Benutzerinnen und Benutzer haben die Bücher und anderen Medien sowie alle Einrichtungen der Stadtbücherei sorgfältig zu behandeln und vor Veränderung, Beschmutzung und Beschädigung zu bewahren. Im Rahmen der Nutzung der Internetarbeitsplätze ist der Abruf von jugendgefährdenden oder rechtswidrigen Diensten sowie die bewusste Manipultion von Hard- oder Software untersagt. Bestellungen und Buchungen dürfen über den Arbeitsplatz nicht abgewickelt werden.

  2. Der Verlust entliehener Bücher und anderer Medien ist der Stadtbücherei unverzüglich anzuzeigen. Es ist nicht erlaubt, Bücher und andere Medien Dritten zu überlassen.

  3. Für Beschädigung, Verschmutzung und Verlust haftet die Benutzerin oder der Benutzer.

  4. Für Schäden, die durch Missbrauch des Büchereiausweises entstehen, haftet die eingetragene Benutzerin oder der eingetragene Benutzer.
  5. In Verlust geratene und unbrauchbar gewordene Bücher und andere Medien werden bei der Schadensberechnung zum vollen Wiederbeschaffungswert ohne Abzug neu für alt angesetzt.

  6. Die sich aus § 832 BGB ergebende zivilrechtliche Haftung der Aufsichtspflichtigen für minderjährige Benutzerinnen und Benutzer bleibt unberührt.

  7. Mehrere Personen haften als Gesamtschuldner.

  8. Benutzerinnen und Benutzer, in deren Wohnung eine meldepflichtige übertragbare Krankheit auftritt, dürfen die Stadtbücherei während der Zeit der Ansteckungsgefahr nicht benutzen. Die bereits entliehenen Bücher und anderen Medien dürfen erst nach fachgerechter Desinfektion, für die die Benutzerin oder der Benutzer verantwortlich und kostenpflichtig ist, zurückgebracht werden.

 

§ 6     Haftungsausschluss der Stadtbücherei

Die Stadtbücherei ist nicht verantwortlich für Inhalte, die Verfügbarkeit und die Qualität von Angeboten Dritter, die über die bereitgestellte Leitung abgerufen werden. Sie haftet nicht für Schäden, die an Dateien, Datenträgern und Hardware / Geräten von Benutzerinnen und Benutzern durch abgerufene bzw. entliehene Software oder andere Medien entstehen.

 

§ 7     Gebühren

  1. Portokosten für Benachrichtigungen im auswärtigen Leihverkehr bestellter Medien, telefonischer Verlängerungen und Mahnschreiben sind zu erstatten.
    Folgende Gebühren werden erhoben:
      Kinder u. Jugendliche 
    unter 18 Jahren

    Erwachsene

    1. Jährliche Nutzungsgebühr
        a) Leistungskategorie I
        b) Leistungskategorie II
        c) Leistungskategorie III

    0,00 €    
    7,00 €    
     

    14,00 €    
    28,00 €    
    32,00 €    
        Vierteljährliche Nutzungsgebühr
        a) Leistungskategorie I
        a) Leistungskategorie II

    0,00 €    
    entfällt    

    5,00 €    
    8,00 €    
    2. Ausstellung
        a) des ersten Büchereiausweises
        b) jedes weiteren Büchereiausweises
        c) einer Surfcard

    1,00 €    
    2,00 €    
    3,00 €    

    2,00 €    
    4,00 €    
    6,00 €    
    3. Bestellung im auswärtigen Leihverkehr
        je Medieneinheit

    2,00 €    

    2,00 €    
    4. Vormerkungen 1,00 €     1,00 €    
    5. Medienrückgabe nach Ablauf der Leihfrist
        je Medieneinheit und Tag

    0,10 €    

    0,25 €    
    6. Ab der 2. Mahnung zur Medienrückgabe
        nach Ablauf der Leihfrist, je Mahnung

    3,00 €    

    3,00 €    
    7. Nutzung der Internetplätze pro Stunde 1,00 €     3,00 €    
    8. PC-Arbeitsplatz
        Nutzung pro angefangene Stunde

    1,00 €    

    3,00 €    
    Die Gebühren nach 2b) werden nicht erhoben, wenn die Neuausstellung auf einem Wohnungswechsel oder einer Namensänderung beruht.

  2. Für Schülerinnen und Schüler, die Vollzeitschulen besuchen, Auszubildende, Studentinnen und Studenten, Wehr- und Zivildienstleistende nach dem WpflG/ZDG, Empfänger von Arbeitslosengeld II bzw. Sozialgeld nach dem II. Buch des Sozialgesetzbuches (SGB II) oder von Leistungen nach dem XII. Buch des Sozialgesetzbuches (SGB XII) sowie deren Ehegatten und Kinder ohne eigenes Einkommen ermäßigen sich die Gebühren auf die Sätze für Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren.

  3. Die Gebührenschuldnerin bzw. der Gebührenschuldner muß die Voraussetzungen einer Gebührenermäßigung oder einer Gebührenbefreiung nachweisen.

  4. Gebührenschuldnerin bzw. Gebührenschuldner ist die Benutzerin oder der Benutzer.

  5. Die Gebührenschuld entsteht
    1. für die Grundgebühr mit der Anmeldung bzw. Verlängerung des Büchereiausweises,
    2. für die Ausstellung des Büchereiausweises mit der Anmeldung bzw. Antragstellung,
    3. für die Bestellung im auswärtigen Leihverkehr mit der Bestellung,
    4. für die Medienrückgabe nach Ablauf der Leihfrist mit der Rückgabe,
    5. für die schriftliche Mahnung mit deren Abgang,
    6. für die Videoberechtigung sowie die Internet- und PC-Arbeitsplatznutzung mit der Antragstellung.
    Die Gebührenschuld wird zugleich mit ihrer Entstehung fällig.



 

§ 8     Öffnungszeiten

Die Öffnungszeiten der Stadtbücherei werden ortsüblich bekanntgemacht.



§ 9     Ausschluss von der Benutzung, Hausrecht

  1. Personen, die gegen die Bestimmungen dieser Satzung verstoßen, können zeitweise oder ständig von der Benutzung der Stadtbücherei ausgeschlossen werden.

  2. Die Leiterin oder der Leiter der Stadtbücherei hat das Hausrecht in der Stadtbücherei und erläßt eine Hausordnung, die für alle Besucher verbindlich ist.

 

§ 10     Verarbeitung personeller Daten

Die Stadt Wedel ist berechtigt, die nach dieser Satzung für die Abwicklung des Leihverkehrs erforderlichen personenbezogenen Daten zu verarbeiten. Zur Abwicklung des Leihverkehrs gehören die Gebühren, die Fertigung statistischer Nachweise und Berichte sowie Maßnahmen zur Erhaltung des Büchereibestandes.



 

§ 11     Inkrafttreten, Übergangsregelung

Diese Satzung tritt am 1. Januar 1994 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung der Stadt Wedel (Holstein) über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Stadtbücherei vom 29. März 1983 außer Kraft.

Wedel, den 01.12.1993
Der Bürgermeister
Dr. Brockmann



 

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